Bremen

Anspruch auf Bildungsurlaub in Bremen

 

Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?

Einen Anspruch haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die ihren Arbeitsplatz im Bundesland Bremen haben. Das Bremische Bildungszeitgesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter. Diese haben einen entsprechenden Anspruch nach der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO)

 

Auf wie viele Tage Bildungsurlaub habe ich Anspruch?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bundesland Bremen arbeiten, haben in einem Zeitraum von zwei Jahren grundsätzlich Anspruch auf zehn Tage Bildungszeit. In dieser Zeit sind sie von der Arbeit freigestellt, damit sie an einer Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen können, die nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz anerkannt ist. Der Freistellungsanspruch kann frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben werden.

 

Art der Veranstaltung

Der Bildungsurlaub kann als politische, berufliche und allgemeine Weiterbildung gewährt werden. Das Programm muss pro Tag 8 UStd. à 45 min beinhalten.

 

Wie wird der Anspruch geltend gemacht?

  1. Suchen Sie sich eine Veranstaltung Ihrer Wahl aus.
     
  2. Fragen Sie beim Veranstalter nach, ob dieses Seminar in Bremen bereits als Bildungszeitveranstaltung anerkannt ist. Sollte die Anerkennung in Bremen noch nicht vorliegen, bitten Sie den Veranstalter, bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen entsprechenden Antrag zu stellen.
     
  3. Beantragen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber Bildungszeit für den Zeitraum, in dem das Seminar stattfindet. Melden Sie sich für die anerkannte Veranstaltung an und geben Sie die Anmeldebescheinigung des Veranstalters spätestens vier Wochen vor Beginn des Seminars bei Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber ab.
     
  4. Am Ende der Bildungszeit erhalten Sie vom Veranstalter eine Teilnahmebescheinigung, die Sie Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

 

Wann kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?

Der Arbeitgeber kann aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, oder wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt (weniger als zehn Beschäftigte am 1. Januar eines Jahres).

 

Zuständige Behörde

Die Senatorin für Kinder und Bildung
Referat 23
Rembertiring 8-12
28195 Bremen

 

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