Laut dieser Verordnung ist es uns als Anbieter der beruflichen Bildung erlaubt, weiter Bildungsmaßnahmen durchzuführen. Nach wie vor halten wir uns selbstverständlich an die in den §2,3 und 4 beschriebenen Anordnungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygienerichtlinien.
Auszug aus der CoronaSchVO vom 30.10.2020:
§ 7 Weitere außerschulische Bildungsangebote
(1) Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von
1. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,
2. Volkshochschulen sowie
3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen und Organisationen sowie Angebote der Selbsthilfe sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig. Andere Bildungsangebote sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Hierzu gehören insbesondere Sportangebote der Bildungsträger und Angebote der Musikschulen sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche.
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(2) Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion und das Tragen einer Alltagsmaske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.
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Bei Fragen und Anregungen wenden Sie sich gerne telefonisch oder via Mail an uns.
Mit besten Grüßen,
Ihr FORUM Gesundheit Team